Die sog. Arbeitsstättenregel A3.5 definiert Raumtemperaturen im Büro, bei denen Maßnahmen eingeleitet werden müssen. Dabei gibt es verschiedene Abstufungen:
Raumtemperatur mehr als 26 Grad C Punkt 4.2 (Abs. 3):
„ Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen … soll 26 Grad nicht überschreiten."
Der Arbeitgeber soll in diesem Fall bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, wie z.B.
Lüftungseinrichtungen bereitstellen und nutzen. Nicht benötigte elektrische Geräte ausstellen.
In den frühen Morgenstunden lüften. Gleitzeit zur Verlagerung der Arbeitszeit einführen.
Bekleidungsregel lockern. Getränke bereitstellen
Raumtemperatur mehr als 30 Grad C Punkt 4.4 (Abs. 2) vor:
Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30°C müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung (siehe Tabelle4) ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren. Dabei gehen technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor.
Tabelle 4: Beispielhafte Maßnahmen
a) effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Ar- beitszeit geschlossen halten)
b) effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung)
c) Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)
d) Lüftung in den frühen Morgenstunden
e) Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
f) Lockerung der Bekleidungsregelungen
g) Bereitstellung geeigneter Getränke (z. B. Trinkwasser)
Im Gegensatz zur obigen Regelung muss der Arbeitgeber also aktiv Maßnahmen treffen.
Raumtemperatur höher als 35 Grad C Punkt 4.4 (Abs. 3) vor:
(3) Wird die Lufttemperatur im Raum von +35 °C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne
• - technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier),
• - organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) oder
• - persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Hitzeschutzkleidung),
wie bei Hitzearbeit, nicht als Arbeitsraum geeignet.
Bei einer Raumtemperatur von mehr als 35 Grad ist der Raum also nicht mehr als Arbeitsraum nutzbar. Der Arbeitnehmer darf dann die Arbeit in diesem Raum verweigern, solange die Raumtemperatur mindestens 35 Grad C ist.
Rechtsanwalt F.Theumer | 06. Juli 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch.| Zu Recht !!
Montag, 6. Juli 2015
Freitag, 26. Juni 2015
Haben Arbeitsloser Anspruch auf Urlaub?
Nein - aber.....
Natürlich möchte auch jemand der arbeitslos ist, ab und an in den Urlaub fahren. Als Arbeitssuchender kann man dann (logischerweise) keine Vorstellungsgespräche wahrnehmen.
Zwar haben Arbeitslose keinen Anspruch auf Urlaub, denn dies sieht das Sozialgesetzbuch nicht vor. Man kann jedoch bei der Arbeitsagentur seine "Abwesenheit vom Wohnort" beantragen. Die Erlaubnis zur Abwesenheit kann für bis zu 3 Wochen erteilt werden, ohne dass der Arbeitslose seinen Anspruch auf ALG I verliert. (Antrag mindestens 1 Woche vorher stellen.) Die Erlaubnis wird nur dann versagt, wenn dadurch anstehende Vorstellungsgespräche nicht möglich wären oder wenn Weiterbildungsmaßnahmen laufen.
Rechtsanwalt Frank Theumer | 22. Juni 2015 | Ja - Sozialsachen machen wir auch. Mit dem Jobcenter streiten wir uns gern. | Zu Recht !!
Natürlich möchte auch jemand der arbeitslos ist, ab und an in den Urlaub fahren. Als Arbeitssuchender kann man dann (logischerweise) keine Vorstellungsgespräche wahrnehmen.
Zwar haben Arbeitslose keinen Anspruch auf Urlaub, denn dies sieht das Sozialgesetzbuch nicht vor. Man kann jedoch bei der Arbeitsagentur seine "Abwesenheit vom Wohnort" beantragen. Die Erlaubnis zur Abwesenheit kann für bis zu 3 Wochen erteilt werden, ohne dass der Arbeitslose seinen Anspruch auf ALG I verliert. (Antrag mindestens 1 Woche vorher stellen.) Die Erlaubnis wird nur dann versagt, wenn dadurch anstehende Vorstellungsgespräche nicht möglich wären oder wenn Weiterbildungsmaßnahmen laufen.
Rechtsanwalt Frank Theumer | 22. Juni 2015 | Ja - Sozialsachen machen wir auch. Mit dem Jobcenter streiten wir uns gern. | Zu Recht !!
Montag, 22. Juni 2015
Wer haftet, wenn ein Arbeitnehmer mit einem LKW des Arbeitgebers einen Verkehrsunfall verursacht?
Wer seinen Vertragspartner Schaden zufügt, muss diesen ersetzen, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (§ 280 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Wenn keine Versicherung greift, muss der Schädiger vollständig für den Schaden aufkommen, unter Umständen handelt es sich dabei um große Summen.
Dabei genügt für fahrlässiges Handeln und damit für eine Schadensersatzhaftung jeder Verstoß gegen die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ (§ 276 Abs.2 BGB), also bereits jede leichte Unachtsamkeit. Dabei ist niemand perfekt und selbst umsichtigen Arbeitnehmern passieren Fehler. Zu¬dem sich ein Arbeitnehmer, aufgrund seiner Weisungsgebundenheit, nicht aussuchen kann, ob er im Rahmen seiner Arbeitspflicht eine risikoreiche oder risikoarme Arbeit ausführt.
Damit das Arbeitsverhältnis dann nicht zur Haftungsfalle wird, begrenzt die Rechtsprechung durch „die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs“ die Haftung von Arbeitnehmern.
Danach gilt: Für leichteste Fahrlässigkeiten haften Arbeitnehmer gar nicht, für „normale“ Fahrlässigkeit nur anteilig und selbst bei grober Fahrlässigkeit kann sich aus den Umständen des Schadensfalls ergeben, dass nicht der ganze Schaden zu tragen ist.
Rechtsanwältin Susanne Theumer | 22. Juni 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch. | Zu Recht !!


Wenn keine Versicherung greift, muss der Schädiger vollständig für den Schaden aufkommen, unter Umständen handelt es sich dabei um große Summen.
Dabei genügt für fahrlässiges Handeln und damit für eine Schadensersatzhaftung jeder Verstoß gegen die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ (§ 276 Abs.2 BGB), also bereits jede leichte Unachtsamkeit. Dabei ist niemand perfekt und selbst umsichtigen Arbeitnehmern passieren Fehler. Zu¬dem sich ein Arbeitnehmer, aufgrund seiner Weisungsgebundenheit, nicht aussuchen kann, ob er im Rahmen seiner Arbeitspflicht eine risikoreiche oder risikoarme Arbeit ausführt.
Damit das Arbeitsverhältnis dann nicht zur Haftungsfalle wird, begrenzt die Rechtsprechung durch „die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs“ die Haftung von Arbeitnehmern.
Danach gilt: Für leichteste Fahrlässigkeiten haften Arbeitnehmer gar nicht, für „normale“ Fahrlässigkeit nur anteilig und selbst bei grober Fahrlässigkeit kann sich aus den Umständen des Schadensfalls ergeben, dass nicht der ganze Schaden zu tragen ist.
Rechtsanwältin Susanne Theumer | 22. Juni 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch. | Zu Recht !!


Donnerstag, 18. Juni 2015
Schülerpraktikum – Praktikum – Mindestlohn?
Schülerpraktikanten das sind Jugendliche, die sich praktische Kenntnisse in einem Unternehmen aneignen, jedoch im Rahmen ihrer schulischen Ausbildung. Diese Kenntnisse sollen als Orientierungshilfe für einen späteren Beruf dienen. Das Schülerbetriebspraktikum ist ein Pflichtfach in den Klassen 9, 10 und/oder 11 allgemeinbildender Schulen und gilt damit versicherungsrechtlich als Schulveranstaltung. Das Schülerpraktikum dauert meist zwei bis drei Wochen.
Ein Schülerpraktikum ist damit eine Schulveranstaltung, wobei der Unterrichtsort in den Betrieb verlegt wird.
Fazit: Schüler, die ein Schülerpraktikum machen, erhalten keine Vergütung und bleiben während des Praktikums Schüler ihrer Schule. Sie sind weder Arbeitnehmer noch Auszubildende.
Rechtsanwältin Susanne Theumer | 18. Juni 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch. | Zu Recht !!
Ein Schülerpraktikum ist damit eine Schulveranstaltung, wobei der Unterrichtsort in den Betrieb verlegt wird.
Fazit: Schüler, die ein Schülerpraktikum machen, erhalten keine Vergütung und bleiben während des Praktikums Schüler ihrer Schule. Sie sind weder Arbeitnehmer noch Auszubildende.
Rechtsanwältin Susanne Theumer | 18. Juni 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch. | Zu Recht !!
Donnerstag, 21. Mai 2015
Arbeitnehmer fordert Mindestlohn und erhält.......die Kündigung.
Ein Hausmeister (Brutto-Stundenlohn gut 5 €) forderte den Arbeitgeber auf, den gesetzlichen Mindestlohn von € 8,50 pro Stunde zu zahlen.
Der Arbeitgeber lehnte ab, in dem er das Arbeitsverhältnis kündigte. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht Berlin (17.04.2015 – 28 Ca 2405/15) hielt die Kündigung für unwirksam und führte dazu in der Pressemitteilung aus:
Das Arbeitsgericht hat die Kündigung als eine nach § 612 a BGB verbotene Maßregelung angesehen. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Kläger in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe; eine derartige Kündigung sei unwirksam.
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sie von dem Arbeitgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohnes ausgesprochen wurde.
§ 612 a BGB sagt klar & deutlich: Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
RA Frank Theumer | 21. Mai 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch. | Zu Recht !!
Der Arbeitgeber lehnte ab, in dem er das Arbeitsverhältnis kündigte. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht Berlin (17.04.2015 – 28 Ca 2405/15) hielt die Kündigung für unwirksam und führte dazu in der Pressemitteilung aus:
Das Arbeitsgericht hat die Kündigung als eine nach § 612 a BGB verbotene Maßregelung angesehen. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Kläger in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe; eine derartige Kündigung sei unwirksam.
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sie von dem Arbeitgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohnes ausgesprochen wurde.
§ 612 a BGB sagt klar & deutlich: Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
RA Frank Theumer | 21. Mai 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch. | Zu Recht !!
Montag, 18. Mai 2015
Arbeitsrechtliche Auswirkungen des KITA-Streiks - Worauf zu achten ist, wenn das Kind nicht anderweitig unterbringen kann?
Zunächst einmal sollte man den Arbeitgeber (wenn keine alternative Betreuung möglich ist) unverzüglich informiert werden, dass man nicht zur Arbeit erscheinen kann. Unverzüglich heißt sofort - spätestens aber bis zum Arbeitsbeginn am betreffenden Tag.
In manchen Berufen ist es vielleicht möglich, das Kind mit zur Arbeit zu nehmen. Die meisten Arbeitgeber dürften dies aber nicht so gut finden, da die gleichzeitige Betreuung der Kinder wird sowohl die Eltern als auch andere Mitarbeiter ablenken. Auch versicherungstechnisch ist dies nicht unproblematisch. Urlaub, Überstundenab- bzw. Minusstundenaufbau könnten eine Option sein.
So ärgerlich dies sein mag und ganz sicher dem Arbeitgeber nicht "schmecken" wird: Gem. § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Arbeitnehmer bei einer "vorübergehenden Verhinderung" seinen Lohnanspruch. Eine solche vorübergehende Verhinderung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“, heißt es im Gesetz. Dies gilt aus Gründen der Humanität und sozialpolitischen Rücksichtnahme auch bei einer Arbeitsverhinderung im Streikfall aus mangelnder alternativer Betreuung der Kinder (Bundesarbeitsgericht, Beschl. v. 18.12.1959, Az. GS 8/58).
Wichtig dabei aber: Die rechtzeitige Information an den Arbeitgeber.
Übrigens: Wenn zusätzliche Kosten für die Betreuung der kleinen Racker entstehen, die gibt`s nicht erstattet.....
RA Frank Theumer | 18. Mai 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch. | Zu Recht !!
In manchen Berufen ist es vielleicht möglich, das Kind mit zur Arbeit zu nehmen. Die meisten Arbeitgeber dürften dies aber nicht so gut finden, da die gleichzeitige Betreuung der Kinder wird sowohl die Eltern als auch andere Mitarbeiter ablenken. Auch versicherungstechnisch ist dies nicht unproblematisch. Urlaub, Überstundenab- bzw. Minusstundenaufbau könnten eine Option sein.
So ärgerlich dies sein mag und ganz sicher dem Arbeitgeber nicht "schmecken" wird: Gem. § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Arbeitnehmer bei einer "vorübergehenden Verhinderung" seinen Lohnanspruch. Eine solche vorübergehende Verhinderung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“, heißt es im Gesetz. Dies gilt aus Gründen der Humanität und sozialpolitischen Rücksichtnahme auch bei einer Arbeitsverhinderung im Streikfall aus mangelnder alternativer Betreuung der Kinder (Bundesarbeitsgericht, Beschl. v. 18.12.1959, Az. GS 8/58).
Wichtig dabei aber: Die rechtzeitige Information an den Arbeitgeber.
Übrigens: Wenn zusätzliche Kosten für die Betreuung der kleinen Racker entstehen, die gibt`s nicht erstattet.....
RA Frank Theumer | 18. Mai 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch. | Zu Recht !!
Dienstag, 12. Mai 2015
Annahmeverzugslohn
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hessen (Urteil vom 24.6.2014 - 13 Sa 150/13) hat ein/e Arbeitnehmer/in keinen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn, wenn sie/er zuvor erklärt, dass sie/er nur bereit sein auf einen "leidensgerechten Arbeitsplatz" zu arbeiten, den der Arbeitgeber erst einrichten soll.
RA Frank Theumer | 13. Mai 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch. | Zu Recht !!
RA Frank Theumer | 13. Mai 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch. | Zu Recht !!
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