Montag, 17. November 2014

Kann man die Bearbeitungsgebühr (Abschlussgebühren) auch aus dem Bauspardarlehen zurückfordern ?

Ich hatte ja bereits hier (im Blog und via Facebook) berichtet, über die BGH Entscheidung aus dem Mai 2014, wonach die von vielen Banken verlangte Bearbeitungsgebühr für Privatkredite unzulässig ist.

Dieses Urteil ist bares Geld wert! Der BGH hatte in 2 Revisionsverfahren (am 13. Mai 2014) entschieden, dass Bearbeitungsgebühren bei Krediten unzulässig sind (Az. XI ZR 170/13, XI ZR 405/12). Die Richter erklärten die den Gebühren entsprechenden Vertragsklauseln nämlich für unwirksam.

Nun wurde ich angesprochen, ob auch die Abschlussgebühren von Bausparverträgen betroffen sind?

Nein. Die bei Abschluss von Bausparverträgen fälligen Abschlussgebühren hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 2010 bereits ausdrücklich gebilligt (BGH, Urteil vom 07.12.2010, Az. XI ZR 3/10). Wenn eine Bausparkasse allerdings Darlehen vergibt und dafür Bearbeitungsgebühren oder sonstige laufzeitunabhängige Gebühren kassiert, dann muss sie diese wahrscheinlich genauso erstatten, wie die anderen Banken auch; endgültig geklärt ist das aber noch nicht.




Rechtsanwalt Frank Theumer | Ja - mit Bausparkassen streiten wir uns auch | Zu Recht !! | 17. Nov 2014




Donnerstag, 6. November 2014

Bahnstreik - keine einstweilige Verfügung

Letzte Nacht gab es leider keine Einigung zwischen der Bahn und der GDL am Arbeitsgericht Frankfurt/M

Dabei sah es wohl zunächst nach einer Einigung aus. Diese scheiterte dann aber an der Forderung der GDL, dass im Vergleich die Tarifpluralität bei der Bahn zukünftig festgeschrieben sein sollte.

Die Verhandlungen scheiterten gegen 23 Uhr. 23:30 Uhr wurde der Antrag der Bahn auf Unterlassung des Streiks durch einstweilige Verfügung zurückgewiesen.

Die Bahn hat nun das Landesarbeitsgericht (hessische LAG) anrufen. Auch dort wird man voraussichtlich Überstunden schieben und womöglich schon heute dazu verhandeln.


Es bleibt spannend......




Rechtsanwalt Frank Theumer | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch | Zu Recht !! | 07. Nov 2014

Dienstag, 4. November 2014

Handyrechnung per Post darf nichts kosten

(dpa). Für eine per Post verschickte monatliche Handyrechnung darf ein Mobilfunkprovider kein Geld verlangen. Ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat nun der Bundesgerichtshof bestätigt.

Die Richter hatten eine Gebühr von 1,50 Euro für die Papierrechnung im Preisverzeichnis für unzulässig erklärt. Ebenso verfuhr die Kammer mit einer AGB-Klausel, nach der der Provider ein Pfand für die SIM-Karte in Höhe von 29,65 Euro verlangen darf.

Vor allem für Kunden ohne Internetzugang, die die Rechnung nicht über das Kundenportal des Providers abrufen können, stellten die Kosten für eine Papierrechnung per Post eine unangemessene Benachteiligung dar, so die Richter. Außerdem liege es im Interesse des Unternehmens, dem Kunden eine Rechnung zu stellen. Umgekehrt dürfe der Provider nicht die Rückgabe von SIM-Karten mit einem Pfand absichern. Selbst wenn der Nutzer die Karte behält, sei kein Schaden erkennbar, der einen pauschalen Schadenersatz von fast 30 Euro rechtfertigt.

Bundesgerichtshof am 9. Oktober 2014 (AZ: III ZR 32/14)


Quelle: Deutsche Anwaltsauskunft





Donnerstag, 9. Oktober 2014

Mindestlohn in der Pflegebranche ab 1.1.2015

Ab Beginn des neuen Jahres steigt der Mindestlohn (also Stundenlohn brutto) in der Pflegebranche wie folgt:

Mindestlohn Ost € 8,65 brutto
Mindestlohn West € 9,40 brutto

Dieser Pflegelohn soll dann auch für Betreuungs- und Assistenzkräfte (Pflegehilfskräfte) gelten.



Donnerstag, 2. Oktober 2014

Neuer Mindestlohn in der Abfallwirtschaft

In der Abfallwirtschaft gilt künftig ein höherer Mindestlohn. Das Bundesarbeitsministerium hat die entsprechende Mindestlohnverordnung verabschiedet.

Damit gilt nun ein (neuer) allgemeinverbindlicher Mindestlohn bundesweit für alle Mitarbeiter der Abfallwirtschaft i.H.v. € 8,86 Euro brutto pro Stunde, beginnend ab dem 1.10.2014

Das gilt für alle Arbeitnehmer in der

Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und beim Winterdienst



Mittwoch, 1. Oktober 2014

Kein Einwendungsdurchgriff bei Null-Prozent-Darlehen

BGH zu Finanzierungskauf

01.10.2014

Wer einen zinslosen Ratenkauf vereinbart, schließt keinen Verbraucherdarlehensvertrag ab. Das entschied der BGH am Dienstag. Beim Rücktritt vom Kaufvertrag bleibt der Bank damit der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens. Ein Einwendungsdurchgriff komme nur bei entgeltlichen Darlehensverträgen in Betracht.

Bieten Kreditinstitute eine sogenannte Null-Prozent-Finanzierung zum Erwerb eines Produkts an, handelt es sich hierbei nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag hat damit grundsätzlich keinen Einfluss auf den Anspruch der Bank auf Rückzahlung des Darlehens. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag (Urt. v. 30.09.2014, Az. XI ZR 168/13).
Nur bei entgeltlichen Darlehensverträgen handele es sich um Verbraucherdarlehensverträge nach § 491 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Und nur für diese seien die Regelungen zu verbundenen Verträgen aus den §§ 358 und 359 BGB anwendbar, so das Urteil. Nach diesen Vorschriften kann der Verbraucher die Rückzahlung der Raten aus dem Darlehen verweigern, soweit ihm Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Unternehmer zustehen, die ihn zur Leistungsverweigerung berechtigen würden (Einwendungsdurchgriff).

Der Mann, der am Dienstag in Karlsruhe stritt, konnte sich darauf nicht berufen. Er hatte 2011 in einem Baumarkt zwei Türen zum Preis von fast 6.400 Euro erworben und hierfür gleichzeitig mit einer mit dem Baumarkt kooperierenden Bank eine Null-Prozent-Finanzierung abgeschlossen. Da sich die Türen als mangelhaft erwiesen und die Beseitigungskosten nicht wesentlich unter dem Kaufpreis lagen, trat der Mann von seinem Kaufvertrag später zurück. Weil der Darlehensvertrag aber nicht entgeltlich, und damit kein Verbraucherdarlehensvertrag sei, stehe der Bank nach wie vor der Anspruch auf Rückzahlung der Raten zu, entschieden die Vorinstanzen, und nun auch Karlsruhe.

Quelle: una/LTO-Redaktion