BGH zu Finanzierungskauf
01.10.2014
Wer einen zinslosen Ratenkauf vereinbart, schließt keinen Verbraucherdarlehensvertrag ab. Das entschied der BGH am Dienstag. Beim Rücktritt vom Kaufvertrag bleibt der Bank damit der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens. Ein Einwendungsdurchgriff komme nur bei entgeltlichen Darlehensverträgen in Betracht.
Bieten Kreditinstitute eine sogenannte Null-Prozent-Finanzierung zum Erwerb eines Produkts an, handelt es sich hierbei nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag hat damit grundsätzlich keinen Einfluss auf den Anspruch der Bank auf Rückzahlung des Darlehens. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag (Urt. v. 30.09.2014, Az. XI ZR 168/13).
Nur bei entgeltlichen Darlehensverträgen handele es sich um Verbraucherdarlehensverträge nach § 491 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Und nur für diese seien die Regelungen zu verbundenen Verträgen aus den §§ 358 und 359 BGB anwendbar, so das Urteil. Nach diesen Vorschriften kann der Verbraucher die Rückzahlung der Raten aus dem Darlehen verweigern, soweit ihm Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Unternehmer zustehen, die ihn zur Leistungsverweigerung berechtigen würden (Einwendungsdurchgriff).
Der Mann, der am Dienstag in Karlsruhe stritt, konnte sich darauf nicht berufen. Er hatte 2011 in einem Baumarkt zwei Türen zum Preis von fast 6.400 Euro erworben und hierfür gleichzeitig mit einer mit dem Baumarkt kooperierenden Bank eine Null-Prozent-Finanzierung abgeschlossen. Da sich die Türen als mangelhaft erwiesen und die Beseitigungskosten nicht wesentlich unter dem Kaufpreis lagen, trat der Mann von seinem Kaufvertrag später zurück. Weil der Darlehensvertrag aber nicht entgeltlich, und damit kein Verbraucherdarlehensvertrag sei, stehe der Bank nach wie vor der Anspruch auf Rückzahlung der Raten zu, entschieden die Vorinstanzen, und nun auch Karlsruhe.
Quelle: una/LTO-Redaktion
Mittwoch, 1. Oktober 2014
Montag, 29. September 2014
Dem Anwalt einen Vogel zeigen....... das macht man ja auch nicht.
Ein kurzes Tippen auf die Schläfe hat eine Sachverständige ihre Vergütung gekostet. Für das LG Stuttgart bestand die Besorgnis der Befangenheit, weil sie im Prozess dem Klägeranwalt den Vogel gezeigt haben soll. Das OLG nickte diesen Beschluss nun ab.
Wer als Sachverständiger dafür sorgt, als möglicherweise befangen eingestuft zu werden, erhält für seine Tätigkeit auch keine Vergütung. So geschah es einer Sachverständigen in einem Prozess vor dem Landgericht Stuttgart. Es bestehe die Besorgnis der Befangenheit, weil sie dem Anwalt des Klägers einen "Vogel" gezeigt hat (OLG Stuttgart - Beschl. v. 30.07.2014, Az. 8 W 388/13).
Also - immer schön die Anälte mit (dem gleichen) Respekt behandeln (den man auch für sich selbst erwartet).
Rechtsanwalt Frank Theumer | Wir machen auch Zivilrecht | Zu Recht !!
29. Sep 2014

Wer als Sachverständiger dafür sorgt, als möglicherweise befangen eingestuft zu werden, erhält für seine Tätigkeit auch keine Vergütung. So geschah es einer Sachverständigen in einem Prozess vor dem Landgericht Stuttgart. Es bestehe die Besorgnis der Befangenheit, weil sie dem Anwalt des Klägers einen "Vogel" gezeigt hat (OLG Stuttgart - Beschl. v. 30.07.2014, Az. 8 W 388/13).
Also - immer schön die Anälte mit (dem gleichen) Respekt behandeln (den man auch für sich selbst erwartet).
Rechtsanwalt Frank Theumer | Wir machen auch Zivilrecht | Zu Recht !!
29. Sep 2014

Was ist der Unterschied zwischen Überstunden und Mehrarbeit
Aus arbeitsrechtlicher Sicht: Überstunden entsprechen der Arbeit, die Beschäftigte über ihre individuell geltende Arbeitszeit hinaus leisten. Dagegen spricht man von Mehrarbeit, wenn Mitarbeiter die allgemeinen gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen überschreiten. Beispielsweise gilt nach dem Arbeitszeitgesetz im Grundsatz die Arbeitszeit von acht Stunden pro Werktag – auch wenn Ausnahmen davon, etwa durch Tarifvertrag, möglich sind. Mehrarbeit und Überstunden können sich also überschneiden.
Fragen Sie jemanden, der sich damit auskennt.
Rechtsanwalt Frank Theumer | 29. Sep 2014 | Zu Recht !!
Fragen Sie jemanden, der sich damit auskennt.
Rechtsanwalt Frank Theumer | 29. Sep 2014 | Zu Recht !!
Montag, 8. September 2014
Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber wenn dieser das Arbeitszeugnis nicht erstellt
Der Arbeitgeber muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer ein einfaches Zeugnis - auch ohne Aufforderung - erstellen. Nach Aufforderung muss der Arbeitgeber eine qualifiziertes Arbeitszeugnis erstellen (§ 109 GewerbeO).
Der Arbeitnehmer kann einen Schadensersatzanspruch gegen den säumigen Arbeitgeber herleiten:
aus Verzug, Nichterteilung oder verspäteter Erteilung des Zeugnisses,
aus der Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten wegen unvollständiger oder unrichtiger Zeugniserteilung.
Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft seine Pflicht, dem Arbeitnehmer rechtzeitig ein ordnungsgemäßes Zeugnis zu erteilen, so haftet er dem Arbeitnehmer. Dies kann der sog. Minderverdienst sein, der diesem dadurch entsteht, dass er bei Bewerbungen kein ordnungsgemäßes Zeugnis nachweisen kann.
Den Schadenersatzanspruch nebst Voraussetzungen muss aber der Arbeitnehmer beweisen. Dies wird in vielen Fällen schwierig sein, insbesondere beim Nachweis des sog. Minderverdienstes.
Rechtsanwalt Frank Theumer | 08. Sep 2014 (recht früh) | www.theumer-mittag.de | Zu Recht !!
Der Arbeitnehmer kann einen Schadensersatzanspruch gegen den säumigen Arbeitgeber herleiten:
aus Verzug, Nichterteilung oder verspäteter Erteilung des Zeugnisses,
aus der Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten wegen unvollständiger oder unrichtiger Zeugniserteilung.
Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft seine Pflicht, dem Arbeitnehmer rechtzeitig ein ordnungsgemäßes Zeugnis zu erteilen, so haftet er dem Arbeitnehmer. Dies kann der sog. Minderverdienst sein, der diesem dadurch entsteht, dass er bei Bewerbungen kein ordnungsgemäßes Zeugnis nachweisen kann.
Den Schadenersatzanspruch nebst Voraussetzungen muss aber der Arbeitnehmer beweisen. Dies wird in vielen Fällen schwierig sein, insbesondere beim Nachweis des sog. Minderverdienstes.
Rechtsanwalt Frank Theumer | 08. Sep 2014 (recht früh) | www.theumer-mittag.de | Zu Recht !!
Donnerstag, 4. September 2014
Mindestlohn für die Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau
Ab dem 1.1.2015 tritt der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von € 8,50 in Kraft. Das Mindestlohngesetz sieht aber hier Ausnahmen vor, z.B. bei der Vereinbarung von tariflichen Mindestlöhnen, die dann Stufenweise angepasst werden.
Dieses "Schlupfloch" nutzen nun immer mehr Branchen, um so zum 1.1.2015 nicht den vollen Mindestlohn zahlen zu müssen.
Auch die Tarifparteien der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau haben nun sich auf einen Tarifvertrag nebst eigenen Mindestlohn geeinigt.
Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau), der Gesamtverband der Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) sowie die Arbeitsgemeinschaft der gärtnerischen Arbeitgeberverbände (AGA) haben den Tarifvertrag angenommen.
Mindestlohn 1.1.2015 Ost West
€ 7,20 € 7,40
Mindestlohn 1.1.2016 Ost West
€ 7,90 € 8,00
Mindestlohn 1.1.2017 Ost West
€ 8,60 € 8,60
Mindestlohn 1.11.2017 Ost West
€ 9,10 € 9,10
Rechtsanwalt Frank Theumer | 04. Sep 2014 | Zu Recht !!
Dieses "Schlupfloch" nutzen nun immer mehr Branchen, um so zum 1.1.2015 nicht den vollen Mindestlohn zahlen zu müssen.
Auch die Tarifparteien der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau haben nun sich auf einen Tarifvertrag nebst eigenen Mindestlohn geeinigt.
Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau), der Gesamtverband der Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) sowie die Arbeitsgemeinschaft der gärtnerischen Arbeitgeberverbände (AGA) haben den Tarifvertrag angenommen.
Mindestlohn 1.1.2015 Ost West
€ 7,20 € 7,40
Mindestlohn 1.1.2016 Ost West
€ 7,90 € 8,00
Mindestlohn 1.1.2017 Ost West
€ 8,60 € 8,60
Mindestlohn 1.11.2017 Ost West
€ 9,10 € 9,10
Rechtsanwalt Frank Theumer | 04. Sep 2014 | Zu Recht !!
Donnerstag, 21. August 2014
Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Zum 29.07.2014 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten. Säumige Schuldner sollen durch die Erhöhung des Verzugszinses auf 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz und die Einführung einer Kostenpauschale von 40 EUR zusätzlich finanziell belastet werden. Ziel des Gesetzes ist, die Zahlungsdisziplin im Geschäftsverkehr und damit vor allem die Liquidität, Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der kleinen und mittleren Unternehmen zu verbessern.
Für Handelsgeschäfte gibt es daher nun zwei Alternativen zur Berechnung von Verzugszinsen:
8 % über Basiszinssatz für Handelsgeschäfte mit Abschluss bis 28.07.2014 und
9 % über Basiszinssatz für Handelsgeschäfte mit Abschluss ab dem 29.07.2014.
Rechtsanwalt Frank Theumer | 21. Aug 2014 | Zu Recht !!
Für Handelsgeschäfte gibt es daher nun zwei Alternativen zur Berechnung von Verzugszinsen:
8 % über Basiszinssatz für Handelsgeschäfte mit Abschluss bis 28.07.2014 und
9 % über Basiszinssatz für Handelsgeschäfte mit Abschluss ab dem 29.07.2014.
Rechtsanwalt Frank Theumer | 21. Aug 2014 | Zu Recht !!
Dienstag, 19. August 2014
Sachverständigen-Gutachterkosten bei Bagtell-Schaden
Kürzlich musste eine (wohl schlecht oder gar nicht beratene) Autofahrerin vor dem Amtsgericht München erfahren, dass Gutachterkosten erst ab einer bestimmten Schadenshöhe von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ersetzt werden müssen. Ein günstiger Kostenvoranschlag einer Autowerkstatt wäre zur Bestimmung des Schadens also die deutlich bessere Idee gewesen - zumal die Gutachterkosten hier gar höher waren als der Schaden selbst.
Rechtsanwalt F. Theumer | Erfahrung in Verkehrssachen seit fast 20 Jahren...... Zu Recht !! | www.theumer-mittag.de | 29. Juli 2015
Rechtsanwalt F. Theumer | Erfahrung in Verkehrssachen seit fast 20 Jahren...... Zu Recht !! | www.theumer-mittag.de | 29. Juli 2015
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