Freitag, 12. August 2011

Ablehnung der Schadensregulierung wegen verspäteter Schadensanzeige des Versicherungsnehmers einer Vollkaskoversicherung

AG POTSDAM vom 1.03.2011, 21 C 246/10

Der Vollkaskoversicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungs-
nehmer (VN) seine Schadensanzeige verspätet einreicht. (Aus den
Gründen: ...Der Kläger muss sich die Überschreitung der Anzeige-
pflicht voll zurechnen lassen. Eine Entschuldigung aufgrund gesund-
heitlicher Probleme kommt nicht in Betracht, da nicht nachvoll-
ziehbar ist, aus welchen Gründen er zu einer früheren Schadens-
meldung nicht in der Lage gewesen sein soll. Es ist nicht nachvoll-
ziehbar, inwieweit er überhaupt nach Italien fahren konnte, und
dort nach dem Unfall in der Lage war, den Seitenspiegel notdürftig
zu reparieren, den Schaden zu fotografieren und danach den Urlaub
einschliesslich der Heimreise fortsetzen konnte, nicht aber fähig
gewesen sein soll, einen einfachen Anruf bei der Beklagten zu täti-
gen, um den Schaden zu melden. Zudem ist nicht plausibel, warum der
Kl. den Schaden nicht polizeilich aufnehmen liess, um seiner Ver-
pflichtung zur Aufklärung nachzukommen...).
Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV

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