Donnerstag, 20. August 2015

Grüße vom Murmeltier (Banken AGB`s)

......gefühlt jedes Jahr kassiert der BGH eine Banken-AGB. Im folgenden Fall die Pauschalgebühr für jede Buchung, die eine Sparkasse kassiert hatte. Dies war (sogar) gegenüber Geschäftskunden nicht erlaubt und die Spaßkasse mußte die Paschale zurückzuerstatten.




Details hier.


Rechtsanwalt Frank Theumer | 20. Aug 2015 | Ja - mit Banken streiten wir auch. | Zu Recht !!



Mittwoch, 29. Juli 2015

Wie schnell muss ein überholender LKW auf einer Autobahn sein?

Wer kennt das nicht - Elefantenrennen auf der Autobahn (also die beiden rechten Spuren belegt) und auf der linken Spur rasen die Porsche-Cayenne-Fahrer mit 230 Sachen, so dass auch dort faktisch keine Passiermöglichkeit besteht.....

Grundsätzlich dürfen Lkw auf der Autobahn auch überholen (also auch andere LKW). Es gibt keine expliziten Vorschriften über Mindestgeschwindigkeiten beim Überholen. Allerdings gilt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO, dass nur derjenige zum Überholen ansetzen darf, der mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt. Außerdem muss sich der Überholende so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist (§ 5 Abs. 4 StVO).

Was genau diese "wesentlich höhere Geschwindigkeit" ist hatte kürzlich das das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden. Die Richter urteilten, dass ein LKW mindestens 10 km/h schneller sein muss als derjenige, der überholt werden soll. Darüber hinaus dürfe der Überholvorgang nicht länger als 45 Sekunden andauern. Das Gericht verwies aber darauf, dass es sich dabei nur um eine Faustformel handelt und nur für Autobahnen mit zwei Spuren gilt (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 12.10.2008, Az. 4 Ss OWi 629/08). Grundsätzlich anders wird man dies auf 3spurigen Autobahnen aber wohl auch nicht sehen können.


Rechtsanwalt F. Theumer | Erfahrung in Verkehrssachen seit fast 20 Jahren...... Zu Recht !! | www.theumer-mittag.de | 29. Juli 2015



Montag, 6. Juli 2015

Wann es (zu) heiß wird - am Arbeitsplatz

Die sog. Arbeitsstättenregel A3.5 definiert Raumtemperaturen im Büro, bei denen Maßnahmen eingeleitet werden müssen. Dabei gibt es verschiedene Abstufungen:


Raumtemperatur mehr als 26 Grad C Punkt 4.2 (Abs. 3):
„ Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen … soll 26 Grad nicht überschreiten."

Der Arbeitgeber soll in diesem Fall bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, wie z.B.
Lüftungseinrichtungen bereitstellen und nutzen. Nicht benötigte elektrische Geräte ausstellen.
In den frühen Morgenstunden lüften. Gleitzeit zur Verlagerung der Arbeitszeit einführen.
Bekleidungsregel lockern. Getränke bereitstellen


Raumtemperatur mehr als 30 Grad C Punkt 4.4 (Abs. 2) vor:

Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30°C müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung (siehe Tabelle4) ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren. Dabei gehen technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor.

Tabelle 4: Beispielhafte Maßnahmen

a) effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Ar- beitszeit geschlossen halten)
b) effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung)
c) Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)
d) Lüftung in den frühen Morgenstunden
e) Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
f) Lockerung der Bekleidungsregelungen
g) Bereitstellung geeigneter Getränke (z. B. Trinkwasser)

Im Gegensatz zur obigen Regelung muss der Arbeitgeber also aktiv Maßnahmen treffen.


Raumtemperatur höher als 35 Grad C Punkt 4.4 (Abs. 3) vor:

(3) Wird die Lufttemperatur im Raum von +35 °C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne
• - technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier),
• - organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) oder
• - persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Hitzeschutzkleidung),

wie bei Hitzearbeit, nicht als Arbeitsraum geeignet.


Bei einer Raumtemperatur von mehr als 35 Grad ist der Raum also nicht mehr als Arbeitsraum nutzbar. Der Arbeitnehmer darf dann die Arbeit in diesem Raum verweigern, solange die Raumtemperatur mindestens 35 Grad C ist.



Rechtsanwalt F.Theumer | 06. Juli 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch.| Zu Recht !!








Freitag, 26. Juni 2015

Haben Arbeitsloser Anspruch auf Urlaub?

Nein - aber.....

Natürlich möchte auch jemand der arbeitslos ist, ab und an in den Urlaub fahren. Als Arbeitssuchender kann man dann (logischerweise) keine Vorstellungsgespräche wahrnehmen.

Zwar haben Arbeitslose keinen Anspruch auf Urlaub, denn dies sieht das Sozialgesetzbuch nicht vor. Man kann jedoch bei der Arbeitsagentur seine "Abwesenheit vom Wohnort" beantragen. Die Erlaubnis zur Abwesenheit kann für bis zu 3 Wochen erteilt werden, ohne dass der Arbeitslose seinen Anspruch auf ALG I verliert. (Antrag mindestens 1 Woche vorher stellen.) Die Erlaubnis wird nur dann versagt, wenn dadurch anstehende Vorstellungsgespräche nicht möglich wären oder wenn Weiterbildungsmaßnahmen laufen.



Rechtsanwalt Frank Theumer | 22. Juni 2015 | Ja - Sozialsachen machen wir auch. Mit dem Jobcenter streiten wir uns gern. | Zu Recht !!



Montag, 22. Juni 2015

Wer haftet, wenn ein Arbeitnehmer mit einem LKW des Arbeitgebers einen Verkehrsunfall verursacht?

Wer seinen Vertragspartner Schaden zufügt, muss diesen ersetzen, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (§ 280 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).

Wenn keine Versicherung greift, muss der Schädiger vollständig für den Schaden aufkommen, unter Umständen handelt es sich dabei um große Summen.

Dabei genügt für fahrlässiges Handeln und damit für eine Schadensersatzhaftung jeder Verstoß gegen die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ (§ 276 Abs.2 BGB), also bereits jede leichte Unachtsamkeit. Dabei ist niemand perfekt und selbst umsichtigen Arbeitnehmern passieren Fehler. Zu¬dem sich ein Arbeitnehmer, aufgrund seiner Weisungsgebundenheit, nicht aussuchen kann, ob er im Rahmen seiner Arbeitspflicht eine risikoreiche oder risikoarme Arbeit ausführt.

Damit das Arbeitsverhältnis dann nicht zur Haftungsfalle wird, begrenzt die Rechtsprechung durch „die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs“ die Haftung von Arbeitnehmern.

Danach gilt: Für leichteste Fahrlässigkeiten haften Arbeitnehmer gar nicht, für „normale“ Fahrlässigkeit nur anteilig und selbst bei grober Fahrlässigkeit kann sich aus den Umständen des Schadensfalls ergeben, dass nicht der ganze Schaden zu tragen ist.



Rechtsanwältin Susanne Theumer | 22. Juni 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch. | Zu Recht !!





Donnerstag, 18. Juni 2015

Schülerpraktikum – Praktikum – Mindestlohn?

Schülerpraktikanten das sind Jugendliche, die sich praktische Kenntnisse in einem Unternehmen aneignen, jedoch im Rahmen ihrer schulischen Ausbildung. Diese Kenntnisse sollen als Orientierungshilfe für einen späteren Beruf dienen. Das Schülerbetriebspraktikum ist ein Pflichtfach in den Klassen 9, 10 und/oder 11 allgemeinbildender Schulen und gilt damit versicherungsrechtlich als Schulveranstaltung. Das Schülerpraktikum dauert meist zwei bis drei Wochen.
Ein Schülerpraktikum ist damit eine Schulveranstaltung, wobei der Unterrichtsort in den Betrieb verlegt wird.

Fazit: Schüler, die ein Schülerpraktikum machen, erhalten keine Vergütung und bleiben während des Praktikums Schüler ihrer Schule. Sie sind weder Arbeitnehmer noch Auszubildende.



Rechtsanwältin Susanne Theumer | 18. Juni 2015 | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch. | Zu Recht !!