Mittwoch, 28. Januar 2015

Urlaubsanspruch auch ohne zu Arbeiten ?

Ein Mandant war ein ganzes Jahr arbeitsunfähig (Krankgeschrieben). Der Mandant möchte nun wissen, ob ihm der Urlaubsanspruch noch zusteht. [Inzwischen wurde das Arbeitsverhältnis beendet und er fragt konkret nach, ob er für den gesamten Jahresurlaub eine Abgeltung verlangen kann. Kann der Erholungsurlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).]

Der Arbeitgeber hat dies natürlich (bisher) nicht eingesehen und argumentierte sinngemäß: Wer nicht arbeitet, der braucht auch keinen Urlaub.


Das LAG Mecklenburg – Vorpommern (Urteil vom 24.06.2014 – Sa 221/13) sah das anders:

Der gesetzliche Mindesturlaub aus § 3 BUrlG ist in voller Höhe trotz der fehlender Arbeitsleistung des Klägers im gesamten Jahr 2011 entstanden. Denn für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem Bundesurlaubsgesetz allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und nicht seine aktive Durchführung Voraussetzung (ständige Rechtsprechung, vergleiche nur BAG vom 28.01.1982, 6 AZR 571/79, BAGE 37, 382 = AP Nr. 11 zu § 3 BUrlG Rechtsmissbrauch = DB 1982, 1065 und BAG vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10, BAGE 142, 371 = AP Nr. 61 zu § 7 BUrlG = NJW 2012, 3529). Der Urlaubsanspruch steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer gearbeitet hat. Selbst in einem ruhenden Arbeitsverhältnis entstehen die Urlaubsansprüche. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch ist gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 BUrlG unabdingbar (BAG vom 07.08.2012, aaO).

Der Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2011 ist nicht vor Klageerhebung im Februar 2013 untergegangen.
Es entspricht zwar allgemeiner Auffassung, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ersatzlos untergeht, wenn er weder bis Ende des laufenden Jahres noch bis zum Ende des Übertragungszeitraums im Sinne von § 7 Absatz 3 BUrlG (31. März des Folgejahres) genommen oder gewährt worden ist. Von dieser Regel hat die Rechtsprechung allerdings inzwischen wegen europarechtlicher Vorgaben dann eine Ausnahme gemacht, wenn der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gar nicht erfüllt werden konnte. Dieser wegen durchgehender Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllbare Urlaubsanspruch geht erst 15 Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist, unter (BAG vom 07.08.2012, aaO).
Damit wäre der Abgeltungsanspruch für den Urlaub aus dem Jahre 2011 erst mit Ablauf des 31. März 2013 untergegangen. Der Kläger hat seinen Abgeltungsanspruch aber bereits vor diesem Zeitpunkt gerichtlich geltend gemacht. Seine Zahlungsklage hindert den Untergang des Anspruchs, da dieser – ebenfalls wegen europarechtlicher Vorgaben – inzwischen als reiner Geldanspruch angesehen wird (BAG vom 19.06.2012, 9 AZR 652/10, BAGE 142, 64 = AP Nr. 95 zu § 7 BUrlG Abgeltung = DB 2012, 2288). Damit ist der Abgeltungsanspruch unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer im verlängerten Übertragungszeitraum seine Arbeitsfähigkeit wieder erreicht hat.


Fazit: Der Arbeitnehmer hat also trotz Erkrankung einen Anspruch auf Urlaub / Urlaubsabgeltung (wenn der Urlaub nicht mehr genommen werden kann).

Nun müssen wir nur noch den Arbeitgeber (notfalls mit Hilfe des Arbeitsgerichts Potsdam) davon überzeugen.....




Rechtsanwalt Frank Theumer | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch | Zu Recht !! | Ludwigsfelde, den 28. Jan 2015




Sonntag, 18. Januar 2015

Kann man auf den Mindestlohn verzichten?

Kann man auf den neuen gesetzlichen Mindestlohn eigentlich auch verzichten? - Diese Frage stellte mir in der vergangenen Woche ein Mittelständler aus Ludwigsfelde.


Na klar - viele Arbeitgeber - gerade in unserer Region - sind be- bzw. getroffen vom seit Januar 2015 geltenden Mindestlohn und so manch einer, such nach "Vermeidungsmöglichkeiten".

Das Gesetz lässt dies aber - abgesehen von einer einzigen Ausnahme - nicht zu. Lediglich § 3 des Mindestlohngesetzes gestattet eine Ausnahme.


§ 3 Unabdingbarkeit des Mindestlohns

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.


Dies bedeutet, dass ein Verzicht also nur durch gerichtlichen Vergleich möglich ist.

Ein Verzicht in irgend einer anderen Form (z.B. im Arbeitsvertrag oder durch gesonderte Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer ist nicht möglich).

Fragen Sie jemand, der sich damit auskennt. Eine Rechtsschutzversicherung ist hier freilich sehr hilfreich. Aber auch wenn es diese nicht gibt, sollte man sich einen Anwalt suchen. Natürlich kostet es etwas, wenn man einen Arbeitsrechts-Anwalt beauftragt (und gerade im arbeitsgerichtlichen Verfahren bestehen diesbezüglich ein paar Besonderheiten), diese Kosten sind aber (fast immer) gut investiert und zahlen sich in aller Regel gut aus. Die Klärung, ob diese Investition sich lohnt, oder nicht - sollte VOR der Erteilung des Anwaltsauftrages erfolgen.




Rechtsanwalt Frank Theumer | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch | Zu Recht !! | Theumer & Theumer - Rechtliche Beratung in Ludwigsfelde und Großbeeren seit 1996



Sonntag, 11. Januar 2015

Auswirkungen des Mindestlohnes

Die Einführung des Mindestlohnes hat erhebliche Auswirkungen auf die bisherige Praxis der Lohnzahlung. Insbesondere gibt es für einige Branchen weite Dokumentationspflichten (§ 17 des Mindestlohngesetzes), und zwar besonders über die Arbeitszeit und deren Umfang. Dies wird Auswirkungen auf zukünftige Überstundenprozesse haben, da der Arbeitgeber zur Dokumentation der Arbeitszeit verpflichtet ist.

Weiter ist eine Mindestfälligkeit für den Mindestlohn (letzter Bankarbeitstag des Folgemonats) eingeführt worden, die aber sehr weit gefasst wurde (das LAG Berlin-Brandenburg hatte vor Einführung des Mindestlohnes schon entschieden, dass maximal bis zum 25. des Folgemonats im Arbeitsvertrag die Fälligkeit des Arbeitslohns hinausgeschoben werden kann).

Die Unabdingbarkeit des Mindestlohnes nach § 3 des Mindestlohngesetzes hat außerdem erhebliche Auswirkungen auch auf zukünftige Lohnprozesse. So kann künftig der Lohn in Höhe des Mindestlohnes nicht mehr verfallen. Dies war bislang anders, denn in vielen Arbeitsverträgen und Tarifverträgen waren Ausschlussfristen / Verfallsfristen geregelt. Der Verfall des Mindestlohns ist nun nicht mehr möglich. Dies gilt auch für den „regulären Lohnanspruch“, jedenfalls bis zur Höhe des Mindestlohnes. Ob dies auch für Lohnansprüche ab € 8,50 pro Stunde gilt, werden die Arbeits-Gerichte noch klären müssen.



Rechtsanwalt Frank Theumer | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch | Zu Recht !!
Ludwigsfelde, den 11. Jan 2015




Donnerstag, 18. Dezember 2014

Bearbeitungsgebühren aus Kreditverträgen - Achtung mit dem Ablauf des Jahres 2014 droht Verjährung

Am 31.12.2014 droht die Verjährung für Bearbeitungsgebühren aus Kreditverträgen die von 2005 bis 2011 geschlossen wurden. Dabei stellt sich nun zunehmend die Frage, ob und wie man die Verjährung verlängern kann.
Dabei gibt es einige ganz erhebliche Risiken. Nur mal ein Beispiel:

Ein Mandant hat (auf eigene Faust) seine Bank angeschrieben. Die Antwort beruhigte ihn: Die Bank sagte eine Prüfung zu und erklärte den Verzicht auf die Einrede der Verjährung.

Zum Glück hat er es mir (wenigstens) erzählt und so konnte ich ihn auf die böse Falle hinweisen. Ein Verzicht ist nämlich ein Vertrag und nicht (wie zB eine Kündigung) eine sog. einseitige Willenserklärung. Der Verzichtsvertrag kommt durch die Annahme des Verzichtsangebotes zustande. Solange aber das Verzichtsangebot nicht angenommen worden ist (also der Verzichtsvertrag nicht zustande gekommen ist) kann der Anbietende (also die Bank) das Angebot widerrufen. Natürlich weiß ich nicht, ob genau dies von der Bank auch so beabsichtigt ist/war......

Dass die Bank (bzw. die von ihr beauftragten Anwälte) dann dieses Verzichtsangebot zurücknimmt, ist jedenfalls möglich und dann wäre nicht nur die Rückforderung futsch (weil verjährt) und zusätzliche Kosten entstanden.

Fazit: Wer jetzt noch rückfordern will oder aber keine (zustimmende) Antwort von seiner Bank hat, oder auch ein Verzichtsangebot (auf Erhebung der Verjährungseinrede) hat, sollte sich sputen.....und vielleicht doch jemanden konsultieren, der sich damit auskennt.....





Rechtsanwalt Frank Theumer | Kanzlei Zu Recht !! - Theumer & Theumer | Großbeeren den 18. Dez 2014





Montag, 15. Dezember 2014

Erwähnung von Fehlzeiten in einem Arbeitszeugnis

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 03.04.2014 - 6 Ca 8751/12


Grundsätzlich können Ausfallzeiten in einem Arbeitszeugnis genannt werden, so das Arbeitsgericht Köln. Wenn die Erwähnung der Ausfallzeiten aber den Eindruck erwecken, dass sich dies für den Arbeitgeber negativ ausgewirkt hätte, sind solche Formulierungen unzulässig.
Der Sachverhalt

Wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des DAV mitteilt, arbeitete eine Frau in Teilzeit. Als sie auf eigenen Wunsch kündigte und die Stelle wechselte, stellte ihr früherer Arbeitgeber ihr ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aus mit insgesamt guter bis sehr guter Bewertung.

Was der Frau aber nicht gefiel, waren die benanten Fehlzeiten in der Elternzeit und während des Mutterschutzes. Deshalb bat sie um Korrektur des Arbeitszeugnisses. Der Fall wurde letztendlich vor dem Arbeitsgericht Köln verhandelt.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln (6 Ca 8751/12)

Mit Erfolg. Zwar könnten grundsätzlich Ausfallzeiten in einem Zeugnis genannt werden, so das Gericht. In Einzelfällen könnte dies aber den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Bei der Prüfung seien auch die Dauer der Ausfallzeiten im Vergleich zur Dauer des Arbeitsverhältnisses und die rechtlichen Grundlagen der Ausfallzeiten zu berücksichtigen.

Formulierung hinterlässt einen negativen Eindruck
Bei dem vorliegenden Zeugnis könne der Leser einen negativen Eindruck von der Frau bekommen. Die Erwähnung der Ausfallzeiten direkt im zweiten Absatz des Zeugnisses könne den Eindruck erwecken, dass sich dies für den Arbeitgeber negativ ausgewirkt hätte. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, daher seien diese Formulierungen zu streichen.

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des DAV






Rechtsanwalt Frank Theumer | 15. Dez 2014 | Kanzlei (Bürogemeinschaft) Zu Recht !!


Dienstag, 2. Dezember 2014

Lohnsteuer-Nachschau - Der Staat erfindet neue Paragrafen zum Geld-Suchen




Bild: © bluedesign - Fotolia.com Im Sommer werden immer wunderliche Gesetze erlassen. Eines ist der § 42g Einkommensteuergesetz: die Erfindung einer Lohnsteuer-Nachschau. Sie ahmt jetzt die "Umsatzsteuer-Nachschau" nach und will bei Firmen unangekündigt kontrollieren, ob die Lohnsteuer richtig abgeführt wird. Die Lohnsteuerprüfung ist keine Außenprüfung. Die Schutzbestimmungen dafür gelten hier eben nicht, wie Prüfungsanordnung oder Schlussbesprechungen u.ä.
Am 16.10.2014 erschien der koordinierte Ländererlass vom Bundesministerium der Finanzen für das Gesetz, das bereits am 26.06.2013 verabschiedet wurde. Danach können Finanzämter bei den geringsten Verdachtsmomenten zur Lohnsteuer-Nachschau auch außerhalb der Geschäftszeiten erscheinen, wenn dort Arbeitnehmer anzutreffen sind. Das Durchsuchungsrecht ist mit jeder Art von Auskünften über die Lohnabrechnung verbunden, die Gesetzesverstöße vermuten lassen. Dazu zählen insbesondere Schwarzarbeit, Anwendung von richtigen Pauschalsteuern, Minijobs, die Feststellung, ob jemand selbständig oder Arbeitnehmer ist, die Nachprüfung der richtigen Lohnsteuerabzugsmerkmale u.a. Gründe. Die gute Nachricht dabei ist: Das Gesetz findet keine Anwendung in Privathaushalten!

Dieser Beitrag wurde verfasst von Dipl.-Ing. oec. Gerhild Wichmann, Steuerberaterin (Steuerkanzlei Wichmann, Chemnitz, www.kanzlei-wichmann.de), veröffentlicht auf Bauprofessor.de