Zum Ende der Woche nochmal Arbeitsrecht:
Ist das Nachschieben von Kündigungsgründen zulässig?
Grundsätzlich können Kündigungsgründe, die vor dem Zugang der Kündigung entstanden sind, auch noch nachträglich im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens nachgeschoben werden können. Einzige Beschränkung hierbei besteht darin, dass gegebenenfalls die Kündigung unwirksam ist, wenn und soweit der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde. Sofern jedoch kein Betriebsrat vorhanden ist, können Kündigungsgründe, die bis zum Ausspruch der Kündigung entstanden sind, auch noch im nachträglichen Kündigungsschutzverfahren vom Arbeitgeber nachgeschoben werden. Etwas anderes gilt jedoch für Gründe die erst nach (dem Zugang) der Kündigung entstanden sind. Auf diese Gründe kann eine Kündigung nicht gestützt werden. Der Arbeitgeber muss dann eine erneute Kündigung aussprechen. Das BAG lässt Gründe, die nach dem Zugang der Kündigung entstanden sind nur noch sehr eingeschränkt zu und zwar insofern, als sie die „alte“ Kündigung aufhellen oder ihr ein größeres Gewicht verleihen können. Neue Kündigungsgründe können daher lediglich nur noch bei der Auslegung der „alten“ Kündigung herangezogen werden.
Freitag, 30. Mai 2014
Donnerstag, 29. Mai 2014
Dienstag, 27. Mai 2014
Montag, 26. Mai 2014
Sonntag, 25. Mai 2014
Mittwoch, 21. Mai 2014
Wenn Arbeitnehmer die Kündigungsfristen nicht einhalten - Schadensersatz?
22.05.2014 | Arbeitsrecht
Bestimmte Fachkräfte sind derzeit sehr gefragt. So mancher Arbeitnehmer erliegt daher der Verlockung eines Arbeitsplatzwechsels und missachtet dabei die für ihn geltende Kündigungsfrist. Die entstehende Vakanz macht Ärger und Aufwand. Welche Rechte hat der frühere Arbeitgeber?
Wenn der Mitarbeiter seine Sachen packt - Schadensersatz wegen Vertragsbruchs
Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Gesetz (§ 622 BGB), Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag und gelten für beide Seiten. Der Arbeitnehmer, der vorzeitig „abspringt“ wird also vertragsbrüchig. Entstehen dem Arbeitgeber hierdurch Schäden, kann er diese theoretisch ersetzt verlangen. In der Praxis muss der Arbeitgeber entstandene Schäden je-doch im Streitfall vor dem Arbeitsgericht darlegen und nachweisen. Das gestaltet sich fast immer sehr schwierig bis unmöglich. Es kann im Einzelfall gelingen, wenn z. B. gerade durch den plötzlichen Abgang eines Mitarbeiters Ware verdorben ist oder Gewinn entgangen ist. Im Regelfall springen jedoch andere Mitarbeiter ein, um den Schaden im Unternehmensinteresse zu vermeiden bzw. zu reduzieren. Deren Vergütung kann nur dann als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie höher liegt als die des abgesprungenen Mitarbeiters, da dessen Vergütung ja weg fällt. Der mit der Situation verbundene Ärger und Aufwand ist zudem vor Gericht nicht konkret wirtschaftlich zu beziffern.
Keine Zwangsvollstreckung der Arbeitsleistung
Da während der Kündigungsfrist Anspruch auf die Arbeitsleistung besteht, könnte der Arbeitgeber auf die Idee kommen, den Arbeitnehmer vor Gericht zum Arbeiten verurteilen zu lassen. Unabhängig von der personalwirtschaftlichen Sinnlosigkeit ist dies auch juristisch nicht möglich. Der Anspruch ist nicht durch Zwangsvollstreckung durch-setzbar (§ 888 Abs. 3 ZPO).
Vertragsstrafe vereinbaren
Das beste vorbeugende Mittel ist daher die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag. Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich zulässig, es müssen aber die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzen beachtet werden. Die Klausel muss insbesondere klar formuliert und transpa-rent sein und die Strafsumme darf nicht überhöht sein. Es empfiehlt sich bei der Strafsumme eine Orientierung an der Vergütung des Arbeitnehmers in der Kündigungsfrist, höhere Summen sind regelmäßig unangemessen. Alleine die Existenz einer Vertragsstrafenklausel im Arbeitsvertrag führt zudem faktisch zu einer besseren Vertragstreue bei vie-len Arbeitnehmern.
Rechtsanwalt Frank Theumer
Homepage: www.theumer-mittag.de
Blog: http://anwalt-ludwigsfelde.blogspot.com/
Bestimmte Fachkräfte sind derzeit sehr gefragt. So mancher Arbeitnehmer erliegt daher der Verlockung eines Arbeitsplatzwechsels und missachtet dabei die für ihn geltende Kündigungsfrist. Die entstehende Vakanz macht Ärger und Aufwand. Welche Rechte hat der frühere Arbeitgeber?
Wenn der Mitarbeiter seine Sachen packt - Schadensersatz wegen Vertragsbruchs
Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Gesetz (§ 622 BGB), Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag und gelten für beide Seiten. Der Arbeitnehmer, der vorzeitig „abspringt“ wird also vertragsbrüchig. Entstehen dem Arbeitgeber hierdurch Schäden, kann er diese theoretisch ersetzt verlangen. In der Praxis muss der Arbeitgeber entstandene Schäden je-doch im Streitfall vor dem Arbeitsgericht darlegen und nachweisen. Das gestaltet sich fast immer sehr schwierig bis unmöglich. Es kann im Einzelfall gelingen, wenn z. B. gerade durch den plötzlichen Abgang eines Mitarbeiters Ware verdorben ist oder Gewinn entgangen ist. Im Regelfall springen jedoch andere Mitarbeiter ein, um den Schaden im Unternehmensinteresse zu vermeiden bzw. zu reduzieren. Deren Vergütung kann nur dann als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie höher liegt als die des abgesprungenen Mitarbeiters, da dessen Vergütung ja weg fällt. Der mit der Situation verbundene Ärger und Aufwand ist zudem vor Gericht nicht konkret wirtschaftlich zu beziffern.
Keine Zwangsvollstreckung der Arbeitsleistung
Da während der Kündigungsfrist Anspruch auf die Arbeitsleistung besteht, könnte der Arbeitgeber auf die Idee kommen, den Arbeitnehmer vor Gericht zum Arbeiten verurteilen zu lassen. Unabhängig von der personalwirtschaftlichen Sinnlosigkeit ist dies auch juristisch nicht möglich. Der Anspruch ist nicht durch Zwangsvollstreckung durch-setzbar (§ 888 Abs. 3 ZPO).
Vertragsstrafe vereinbaren
Das beste vorbeugende Mittel ist daher die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag. Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich zulässig, es müssen aber die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzen beachtet werden. Die Klausel muss insbesondere klar formuliert und transpa-rent sein und die Strafsumme darf nicht überhöht sein. Es empfiehlt sich bei der Strafsumme eine Orientierung an der Vergütung des Arbeitnehmers in der Kündigungsfrist, höhere Summen sind regelmäßig unangemessen. Alleine die Existenz einer Vertragsstrafenklausel im Arbeitsvertrag führt zudem faktisch zu einer besseren Vertragstreue bei vie-len Arbeitnehmern.
Rechtsanwalt Frank Theumer
Homepage: www.theumer-mittag.de
Blog: http://anwalt-ludwigsfelde.blogspot.com/
Mittwoch, 14. Mai 2014
Ausstieg aus Lebensversicherung und damit die Rückabwicklung möglich
Nach dem aktuellen Urteil des BGH ist für viele der Ausstieg aus Lebensversicherung und damit die Rückabwicklung möglich - Versicherungskunden können nach dem Widerruf die sofortige Prämienrückzahlung verlangen
Viele Lebensversicherungs-Kunden können sogar noch Vertragsablauf verlustfrei aus ihrer Lebensversicherung aussteigen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist dies nun möglich. Wer seine Police zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen hat, kann unter Umständen wegen unwirksamer Verträge sofort seine Prämien ohne Abschläge zurückfordern.
Und dies gilt für Lebensversicherungen und Rentenversicherungen ebenso wie für Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung.
Lebensversicherungskunden sollten sich beraten lassen - und dabei Ihre Rechtsschutzversicherung bemühen, denn muss hier eingreifen. Der BGH hat nämlich ebenfalls erst kürzlich (Urteil vom 24. April 2013) entschieden, dass eine Rechtsschutzversicherung die von einem Versicherungskunden verlangte Deckungszusage nicht mit dem Vorvertragseinwand verweigern darf (Aktenzeichen: IV ZR 23/122).
Lassen Sie sich also beraten. Wenden Sie sich an den Anwalt Ihres Vertrauens.
Bei jedem Vertrag ist individuell prüfen, ob eine Widerruflichkeit vorliegt. Wenn dann der Widerruf aber ausgeübt wird, ist der Versicherungsvertrag ungültig und der Kunde kann die Rückzahlung der Prämien an sich verlangen. Dies ist natürlich deutlich vorteilhafter (für den Versicherungskunden) als nur der Erhalt des Rückkaufwertes.
Rechtsanwalt Frank Theumer
Kanzlei Zu Recht !!
Ludwigsfelde, den 14. Mai 2014
Viele Lebensversicherungs-Kunden können sogar noch Vertragsablauf verlustfrei aus ihrer Lebensversicherung aussteigen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist dies nun möglich. Wer seine Police zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen hat, kann unter Umständen wegen unwirksamer Verträge sofort seine Prämien ohne Abschläge zurückfordern.
Und dies gilt für Lebensversicherungen und Rentenversicherungen ebenso wie für Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung.
Lebensversicherungskunden sollten sich beraten lassen - und dabei Ihre Rechtsschutzversicherung bemühen, denn muss hier eingreifen. Der BGH hat nämlich ebenfalls erst kürzlich (Urteil vom 24. April 2013) entschieden, dass eine Rechtsschutzversicherung die von einem Versicherungskunden verlangte Deckungszusage nicht mit dem Vorvertragseinwand verweigern darf (Aktenzeichen: IV ZR 23/122).
Lassen Sie sich also beraten. Wenden Sie sich an den Anwalt Ihres Vertrauens.
Bei jedem Vertrag ist individuell prüfen, ob eine Widerruflichkeit vorliegt. Wenn dann der Widerruf aber ausgeübt wird, ist der Versicherungsvertrag ungültig und der Kunde kann die Rückzahlung der Prämien an sich verlangen. Dies ist natürlich deutlich vorteilhafter (für den Versicherungskunden) als nur der Erhalt des Rückkaufwertes.
Rechtsanwalt Frank Theumer
Kanzlei Zu Recht !!
Ludwigsfelde, den 14. Mai 2014
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