Mittwoch, 11. Januar 2012

Was nichts kostet, das taugt auch nichts « Kanzlei und Recht

Was nichts kostet, das taugt auch nichts « Kanzlei und Recht

Kein Ersatz der Kosten einer Reparaturbestätigung eines Sachverständigen

AG HAMBURG-HARBURG vom 24.05.2011, 646 C 126/11 Ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls hat keinen Anspruch auf Er- satz der Kosten einer Reparaturbestätigung eines Sachverständigen. (Aus den Gründen: ...Die Klage ist unbegründet. Die verlangten Kos- ten in Höhe von 55,-- Euro für die Erstellung einer Reparaturbestä- tigung sind nicht erstattungsfähig, da sie nicht erforderlich wa- ren. Zwar hat die Beklagte einen Nachweis für die erfolgte Repara- tur verlangt, jedoch hätte dieser auch auf einfacherem Weg erfolgen können. Auf diese Möglichkeit hätte die Bekl. auch nicht hinweisen müssen, da entsprechende Beweismittel auch dem Laien bekannt sind...). Fundstellen SP,2011 403

LAG Hessen bestätigt Kündigung wegen privater Nutzung des Diensthandys im Urlaub | beck-aktuell

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