Mittwoch, 11. Februar 2015
Montag, 9. Februar 2015
Gegenrechte des Bürgen, wenn er die Schuld begleichen soll
„Bürgen soll man würgen“ heißt eine alte Volksweisheit - doch manchmal lässt sich eine Bürgschaft nicht vermeiden. Welche Rechte hat der Bürge, wenn sich der Gläubiger an ihn wendet.
Der Bürge muss die bestehende Bürgschaftsschuld nicht zu begleichen, wenn er ihm zustehende Einreden oder Leistungsverweigerungsrechte geltend macht.
Einreden des Bürgen
Dem Bürgen können eigene Einreden aus dem Bürgschaftsvertrag oder kraft Gesetzes zustehen oder er kann Einreden oder Gestaltungsrechte, die der Schuldner dem Gläubiger gegenüber erheben kann, geltend machen.
Eigene Einreden des Bürgen: Wenn der Bürge und der Gläubiger im Bürgschaftsvertrag vereinbaren, dass die Bürgschaft nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen geltend gemacht werden darf, so braucht der Bürge die Schuld erst dann zu begleichen, wenn diese vereinbarten Voraussetzungen gegeben sind.
Einrede der Vorausklage
Der Bürge hat die sog. Einrede der Vorausklage (§§ 771 ff. BGB). Danach kann er die Befriedigung des Gläubigers ablehnen, solange dieser nicht erfolglos versucht hat, gegen den Hauptschuldner vorzugehen. Ausgeschlossen ist die Einrede der Vorausklage, wenn:
der Bürge Vollkaufmann ist und die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft darstellt (§ 349 HGB) oder
der Bürge sich als Selbstschuldner verbürgt und damit auf diese Einrede verzichtet (§ 773 Abs.1 Nr.1 BGB) oder
über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder dessen Vermögensverfall eingetreten ist (§ 773 Abs.1 Nr. 3, 4 BGB).
Einreden und Gestaltungsrechte des Schuldners
Wenn der Schuldner dem bestehenden Anspruch des Gläubigers gegenüber die Einrede der Stundung, der Verjährung oder des Zurückbehaltungsrechts geltend machen kann, so ist der Bürge gem. § 768 BGB berechtigt, diese Einreden zu erheben.
Der Bürge kann sich darauf berufen, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit durch Anfechtung beseitigen (§ 770 Abs.1 BGB) oder Gewährleistungsrechte entgegenhalten kann. Bei Verzicht des Hauptschuldners entfällt diese Einrede. Der Bürge kann die Leistung auch verweigern, indem er dem Gläubiger eine dem Hauptschuldner gegenüber bestehende Aufrechnungsmöglichkeit entgegen hält. Ein formularmäßiger Ausschluss dieser Einrede ist unwirksam, wenn er auch für unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Forderungen gilt.
Rückgriffsansprüche des Bürgen
Leistet der Hauptschuldner auf seine Verbindlichkeit, erlischt die gegen ihn gerichtete Forderung und damit auch die Bürgenhaftung. Leistet der Bürge aufgrund seines Bürgschaftsvertrags, hat er einen Regressanspruch gegen den Hauptschuldner. Mit der Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgen erwirbt dieser kraft Gesetzes die Hauptforderung und die für sie bestellten Sicherheiten (§§ 774, 412, 401 BGB).
Quelle:Haufe Online Redaktion
Der Bürge muss die bestehende Bürgschaftsschuld nicht zu begleichen, wenn er ihm zustehende Einreden oder Leistungsverweigerungsrechte geltend macht.
Einreden des Bürgen
Dem Bürgen können eigene Einreden aus dem Bürgschaftsvertrag oder kraft Gesetzes zustehen oder er kann Einreden oder Gestaltungsrechte, die der Schuldner dem Gläubiger gegenüber erheben kann, geltend machen.
Eigene Einreden des Bürgen: Wenn der Bürge und der Gläubiger im Bürgschaftsvertrag vereinbaren, dass die Bürgschaft nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen geltend gemacht werden darf, so braucht der Bürge die Schuld erst dann zu begleichen, wenn diese vereinbarten Voraussetzungen gegeben sind.
Einrede der Vorausklage
Der Bürge hat die sog. Einrede der Vorausklage (§§ 771 ff. BGB). Danach kann er die Befriedigung des Gläubigers ablehnen, solange dieser nicht erfolglos versucht hat, gegen den Hauptschuldner vorzugehen. Ausgeschlossen ist die Einrede der Vorausklage, wenn:
der Bürge Vollkaufmann ist und die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft darstellt (§ 349 HGB) oder
der Bürge sich als Selbstschuldner verbürgt und damit auf diese Einrede verzichtet (§ 773 Abs.1 Nr.1 BGB) oder
über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder dessen Vermögensverfall eingetreten ist (§ 773 Abs.1 Nr. 3, 4 BGB).
Einreden und Gestaltungsrechte des Schuldners
Wenn der Schuldner dem bestehenden Anspruch des Gläubigers gegenüber die Einrede der Stundung, der Verjährung oder des Zurückbehaltungsrechts geltend machen kann, so ist der Bürge gem. § 768 BGB berechtigt, diese Einreden zu erheben.
Der Bürge kann sich darauf berufen, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit durch Anfechtung beseitigen (§ 770 Abs.1 BGB) oder Gewährleistungsrechte entgegenhalten kann. Bei Verzicht des Hauptschuldners entfällt diese Einrede. Der Bürge kann die Leistung auch verweigern, indem er dem Gläubiger eine dem Hauptschuldner gegenüber bestehende Aufrechnungsmöglichkeit entgegen hält. Ein formularmäßiger Ausschluss dieser Einrede ist unwirksam, wenn er auch für unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Forderungen gilt.
Rückgriffsansprüche des Bürgen
Leistet der Hauptschuldner auf seine Verbindlichkeit, erlischt die gegen ihn gerichtete Forderung und damit auch die Bürgenhaftung. Leistet der Bürge aufgrund seines Bürgschaftsvertrags, hat er einen Regressanspruch gegen den Hauptschuldner. Mit der Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgen erwirbt dieser kraft Gesetzes die Hauptforderung und die für sie bestellten Sicherheiten (§§ 774, 412, 401 BGB).
Quelle:Haufe Online Redaktion
Sonntag, 8. Februar 2015
Darf meine Tasche im Supermarkt kontrolliert werden?
In einigen Supermärkten verlangen die Angestellten regelmäßig einen Einblick in die Taschen der Kunden. Aber auch Hausdetektive begehren Einblick in die Taschen, wenn sie einen Diebstahl vermuten. Muss ich einer solchen Taschenkontrolle zustimmen oder darf ich sie verweigern?
Ist eine Taschenkontrolle zulässig?
Eine Taschenkontrolle ist jedenfalls dann rechtswidrig und damit unzulässig, wenn sie ohne einen konkreten Verdacht auf einen Diebstahl erfolgt. Denn die Durchsuchung von Taschen stellt in aller Regel einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Kunden dar (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.11.1993, Az. VIII ZR 106/93). Darum ist auch eine Regelung, die zur Duldung einer Taschenkontrolle auffordert, unwirksam. Denn der Kunde wird durch sie unangemessen benachteiligt. Das Eigentumsrecht des Supermarktbetreibers muss in diesem Fall zurückstehen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.07.1996, Az. VIII ZR 221/95).
Lehnt ein Kunde die Durchsuchung ab, so darf nur die Polizei diese durchführen. Auf keinen Fall darf der Hausdetektiv Gewalt anwenden. Denn irrt er sich, kann der unschuldige Kunde, der eine Stunde lang festgehalten wurde, Schmerzensgeld verlangen (vgl. Amtsgericht Osnabrück, Urteil vom 21.11.1988, Az. 40 C 269/88).
Kann eine Verpflichtung durch Geschäftsbedingungen oder der Hausordnung erfolgen?
Wie bereits erwähnt, ist eine entsprechende Regelung in den Geschäftsbedingungen oder der Hausordnung unwirksam, wenn sie eine Taschenkontrolle ohne konkreten Anfangsverdacht zulässt. Darüber hinaus sind strenge Anforderungen an die Bestimmtheit und Eindeutigkeit einer solchen Anordnung zu stellen. Eine Bestimmung, die um eine Abgabe der Tasche „höflich bittet“ ist daher unwirksam. Denn Empfehlungen oder Bitten haben regelmäßig keine rechtsgeschäftliche Bedeutung. Somit kann die Weigerung eines Kunden zur Taschenkontrolle nicht mit einem Hausverbot geahndet werden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.11.1993, Az. VIII ZR 106/93).
Bearbeitungsstand: 20.02.2014
Quelle: refrago.de
Freitag, 6. Februar 2015
Mittwoch, 28. Januar 2015
Urlaubsanspruch auch ohne zu Arbeiten ?
Ein Mandant war ein ganzes Jahr arbeitsunfähig (Krankgeschrieben). Der Mandant möchte nun wissen, ob ihm der Urlaubsanspruch noch zusteht. [Inzwischen wurde das Arbeitsverhältnis beendet und er fragt konkret nach, ob er für den gesamten Jahresurlaub eine Abgeltung verlangen kann. Kann der Erholungsurlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).]
Der Arbeitgeber hat dies natürlich (bisher) nicht eingesehen und argumentierte sinngemäß: Wer nicht arbeitet, der braucht auch keinen Urlaub.
Das LAG Mecklenburg – Vorpommern (Urteil vom 24.06.2014 – Sa 221/13) sah das anders:
Der gesetzliche Mindesturlaub aus § 3 BUrlG ist in voller Höhe trotz der fehlender Arbeitsleistung des Klägers im gesamten Jahr 2011 entstanden. Denn für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem Bundesurlaubsgesetz allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und nicht seine aktive Durchführung Voraussetzung (ständige Rechtsprechung, vergleiche nur BAG vom 28.01.1982, 6 AZR 571/79, BAGE 37, 382 = AP Nr. 11 zu § 3 BUrlG Rechtsmissbrauch = DB 1982, 1065 und BAG vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10, BAGE 142, 371 = AP Nr. 61 zu § 7 BUrlG = NJW 2012, 3529). Der Urlaubsanspruch steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer gearbeitet hat. Selbst in einem ruhenden Arbeitsverhältnis entstehen die Urlaubsansprüche. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch ist gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 BUrlG unabdingbar (BAG vom 07.08.2012, aaO).
Der Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2011 ist nicht vor Klageerhebung im Februar 2013 untergegangen.
Es entspricht zwar allgemeiner Auffassung, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ersatzlos untergeht, wenn er weder bis Ende des laufenden Jahres noch bis zum Ende des Übertragungszeitraums im Sinne von § 7 Absatz 3 BUrlG (31. März des Folgejahres) genommen oder gewährt worden ist. Von dieser Regel hat die Rechtsprechung allerdings inzwischen wegen europarechtlicher Vorgaben dann eine Ausnahme gemacht, wenn der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gar nicht erfüllt werden konnte. Dieser wegen durchgehender Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllbare Urlaubsanspruch geht erst 15 Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist, unter (BAG vom 07.08.2012, aaO).
Damit wäre der Abgeltungsanspruch für den Urlaub aus dem Jahre 2011 erst mit Ablauf des 31. März 2013 untergegangen. Der Kläger hat seinen Abgeltungsanspruch aber bereits vor diesem Zeitpunkt gerichtlich geltend gemacht. Seine Zahlungsklage hindert den Untergang des Anspruchs, da dieser – ebenfalls wegen europarechtlicher Vorgaben – inzwischen als reiner Geldanspruch angesehen wird (BAG vom 19.06.2012, 9 AZR 652/10, BAGE 142, 64 = AP Nr. 95 zu § 7 BUrlG Abgeltung = DB 2012, 2288). Damit ist der Abgeltungsanspruch unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer im verlängerten Übertragungszeitraum seine Arbeitsfähigkeit wieder erreicht hat.
Fazit: Der Arbeitnehmer hat also trotz Erkrankung einen Anspruch auf Urlaub / Urlaubsabgeltung (wenn der Urlaub nicht mehr genommen werden kann).
Nun müssen wir nur noch den Arbeitgeber (notfalls mit Hilfe des Arbeitsgerichts Potsdam) davon überzeugen.....
Rechtsanwalt Frank Theumer | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch | Zu Recht !! | Ludwigsfelde, den 28. Jan 2015
Der Arbeitgeber hat dies natürlich (bisher) nicht eingesehen und argumentierte sinngemäß: Wer nicht arbeitet, der braucht auch keinen Urlaub.
Das LAG Mecklenburg – Vorpommern (Urteil vom 24.06.2014 – Sa 221/13) sah das anders:
Der gesetzliche Mindesturlaub aus § 3 BUrlG ist in voller Höhe trotz der fehlender Arbeitsleistung des Klägers im gesamten Jahr 2011 entstanden. Denn für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem Bundesurlaubsgesetz allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und nicht seine aktive Durchführung Voraussetzung (ständige Rechtsprechung, vergleiche nur BAG vom 28.01.1982, 6 AZR 571/79, BAGE 37, 382 = AP Nr. 11 zu § 3 BUrlG Rechtsmissbrauch = DB 1982, 1065 und BAG vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10, BAGE 142, 371 = AP Nr. 61 zu § 7 BUrlG = NJW 2012, 3529). Der Urlaubsanspruch steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer gearbeitet hat. Selbst in einem ruhenden Arbeitsverhältnis entstehen die Urlaubsansprüche. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch ist gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 BUrlG unabdingbar (BAG vom 07.08.2012, aaO).
Der Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2011 ist nicht vor Klageerhebung im Februar 2013 untergegangen.
Es entspricht zwar allgemeiner Auffassung, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ersatzlos untergeht, wenn er weder bis Ende des laufenden Jahres noch bis zum Ende des Übertragungszeitraums im Sinne von § 7 Absatz 3 BUrlG (31. März des Folgejahres) genommen oder gewährt worden ist. Von dieser Regel hat die Rechtsprechung allerdings inzwischen wegen europarechtlicher Vorgaben dann eine Ausnahme gemacht, wenn der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gar nicht erfüllt werden konnte. Dieser wegen durchgehender Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllbare Urlaubsanspruch geht erst 15 Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist, unter (BAG vom 07.08.2012, aaO).
Damit wäre der Abgeltungsanspruch für den Urlaub aus dem Jahre 2011 erst mit Ablauf des 31. März 2013 untergegangen. Der Kläger hat seinen Abgeltungsanspruch aber bereits vor diesem Zeitpunkt gerichtlich geltend gemacht. Seine Zahlungsklage hindert den Untergang des Anspruchs, da dieser – ebenfalls wegen europarechtlicher Vorgaben – inzwischen als reiner Geldanspruch angesehen wird (BAG vom 19.06.2012, 9 AZR 652/10, BAGE 142, 64 = AP Nr. 95 zu § 7 BUrlG Abgeltung = DB 2012, 2288). Damit ist der Abgeltungsanspruch unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer im verlängerten Übertragungszeitraum seine Arbeitsfähigkeit wieder erreicht hat.
Fazit: Der Arbeitnehmer hat also trotz Erkrankung einen Anspruch auf Urlaub / Urlaubsabgeltung (wenn der Urlaub nicht mehr genommen werden kann).
Nun müssen wir nur noch den Arbeitgeber (notfalls mit Hilfe des Arbeitsgerichts Potsdam) davon überzeugen.....
Rechtsanwalt Frank Theumer | Ja - Arbeitsrecht machen wir auch | Zu Recht !! | Ludwigsfelde, den 28. Jan 2015
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